Einbringung und Sperrfrist (§ 22 UmwStG)
Übertragung von Anteilen oder Betrieben in eine Gesellschaft gegen neue Anteile; löst eine siebenjährige Sperrfrist aus.
Werden eingebrachte Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert oder gilt ein Vorgang als Veräußerung, wird der Einbringungsgewinn rückwirkend anteilig besteuert. Ob und wie ein Wegzug hier hineinwirkt, ist im Einzelfall zu prüfen.