Entstrickung
Verlust des deutschen Besteuerungsrechts an stillen Reserven, der wie eine Veräußerung besteuert wird.
Von Entstrickung spricht man, wenn Deutschland das Recht verliert, einen späteren Gewinn zu besteuern. Im Betriebsvermögen regeln das § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 12 KStG, im Privatvermögen für Kapitalgesellschaftsanteile § 6 AStG.
Typische Auslöser sind der Wegzug des Unternehmers, die Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland oder die Verlagerung der Geschäftsleitung.