Gemeiner Wert
Der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre – Bemessungsgrundlage der Wegzugssteuer.
Für nicht börsennotierte GmbH-Anteile wird der gemeine Wert meist nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) oder einem Gutachten nach IDW S 1 ermittelt. Die Bewertung ist der größte Hebel bei der Höhe der Wegzugssteuer.