Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO)
Aufenthalt, der nicht nur vorübergehend ist; ab mehr als sechs Monaten zusammenhängend wird er gesetzlich angenommen.
Auch ohne Wohnsitz kann eine unbeschränkte Steuerpflicht über den gewöhnlichen Aufenthalt entstehen. Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland begründet ihn, kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
Die oft zitierte „183-Tage-Regel“ stammt aus Doppelbesteuerungsabkommen und ist für die Frage der deutschen Steuerpflicht nicht maßgeblich.