Ratenzahlung (§ 6 Abs. 4 AStG)
Die Wegzugssteuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung.
Seit der Reform durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (ab 2022) gibt es keine zinslose Dauerstundung bei Wegzug in EU-/EWR-Staaten mehr. Stattdessen gilt für alle Zielstaaten, also auch die VAE, eine Ratenzahlung über sieben Jahre.
Die Raten werden sofort fällig, wenn die Anteile veräußert werden oder Zahlungen ausbleiben.