Rückkehrregelung (§ 6 Abs. 3 AStG)
Bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren kann die festgesetzte Wegzugssteuer entfallen.
Wer nur vorübergehend wegzieht und innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird, kann den Wegfall der Wegzugssteuer beantragen. Die Frist kann auf Antrag um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn berufliche Gründe vorliegen.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert wurden.