Wegzugssteuer auf Krypto: Was hinter dem Antrag 2026 steckt

Bisher gilt: Bitcoin und andere Kryptowerte im Privatvermögen fallen nicht unter § 6 AStG. Wer sie länger als ein Jahr hält, verkauft steuerfrei. Genau daran will ein Antrag aus dem Bundestag vom Mai 2026 ran – Haltefrist weg, Wegzugssteuer dazu. Beschlossen ist davon nichts. Die Frage ist natürlich, wie man damit umgeht, wenn der Wegzug ohnehin geplant ist.

Video: Wegzugssteuer auf Krypto: Der Antrag (Drucksache 21/5824)

Geprüft von Roland Elias, Steuerberater

Was heute gilt

Was der Antrag fordert

Der Antrag (Bundestagsdrucksache 21/5824) will die Haltefrist für Kryptowerte abschaffen und Gewinne wie Kapitalerträge besteuern. Zusätzlich soll beim Wegzug eine fiktive Veräußerung angesetzt werden – ähnlich wie heute bei GmbH-Anteilen.

Ein Antrag ist kein Gesetz. Er zeigt aber die Richtung der Diskussion. Wer größere Kryptobestände hält und den Wegzug ohnehin plant, sollte die Entwicklung im Blick behalten und den Zeitpunkt nicht dem Zufall überlassen.

Was Sie jetzt sinnvoll tun können

Häufige Fragen

Gibt es schon eine Wegzugssteuer auf Bitcoin?

Nein. Nach dem Rechtsstand 2026 fallen privat gehaltene Kryptowerte nicht unter § 6 AStG. Es liegt lediglich ein Antrag vor.

Muss ich vor dem Wegzug verkaufen?

Nicht zwingend. Nach Ablauf der Haltefrist ist der Verkauf heute steuerfrei, egal ob vor oder nach dem Wegzug. Entscheidend sind Dokumentation und Ihre Gesamtsituation.

Was ist mit Krypto in meiner GmbH?

Dann zählt der Wert der GmbH-Anteile. Liegt die Beteiligung bei mindestens 1 %, greift die Wegzugsbesteuerung bereits heute über § 6 AStG.