Glossar Wegzugsbesteuerung
- Wegzugssteuer (§ 6 AStG) – Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns aus GmbH- und AG-Anteilen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet.
- Entstrickung – Verlust des deutschen Besteuerungsrechts an stillen Reserven, der wie eine Veräußerung besteuert wird.
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) – Deutschland besteuert bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug in ein Niedrigsteuerland weiterhin bestimmte Einkünfte.
- Wohnsitz (§ 8 AO) – Eine Wohnung, die Sie innehaben und voraussichtlich beibehalten und nutzen werden – unabhängig von der Meldeadresse.
- Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) – Aufenthalt, der nicht nur vorübergehend ist; ab mehr als sechs Monaten zusammenhängend wird er gesetzlich angenommen.
- Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) – Der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen einer Gesellschaft tatsächlich getroffen werden.
- Betriebsstätte (§ 12 AO) – Feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient und ein Besteuerungsrecht begründet.
- Ratenzahlung (§ 6 Abs. 4 AStG) – Die Wegzugssteuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten gezahlt werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung.
- Sicherheitsleistung – Absicherung der gestundeten Wegzugssteuer, etwa durch Bankbürgschaft, Grundpfandrecht oder Verpfändung.
- Rückkehrregelung (§ 6 Abs. 3 AStG) – Bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren kann die festgesetzte Wegzugssteuer entfallen.
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – Völkerrechtlicher Vertrag, der Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten verteilt. Zwischen Deutschland und den VAE besteht seit dem 31.12.2021 keines für Einkommensteuern.
- Gemeiner Wert – Der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre – Bemessungsgrundlage der Wegzugssteuer.
- Teileinkünfteverfahren – 60 % eines Gewinns aus GmbH-Anteilen im Privatvermögen werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
- Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) – Passive Einkünfte einer niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaft werden dem deutschen Gesellschafter zugerechnet.
- Holding – Gesellschaft, deren Hauptzweck das Halten von Beteiligungen ist.
- Einbringung und Sperrfrist (§ 22 UmwStG) – Übertragung von Anteilen oder Betrieben in eine Gesellschaft gegen neue Anteile; löst eine siebenjährige Sperrfrist aus.
- Haltefrist bei Kryptowährungen (§ 23 EStG) – Gewinne aus privat gehaltenen Kryptowährungen sind nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei.
- Investmentfonds beim Wegzug (§ 19 InvStG) – Bei Fondsanteilen ab 500.000 € Anschaffungskosten oder 1 % Beteiligung kann der Wegzug eine fiktive Veräußerung auslösen.
- Abmeldung und Finanzamt-Fragebogen – Nach der Abmeldung prüft das Finanzamt den Wegzug oft mit einem Fragebogen zu Wohnung, Familie und Vermögen.
- Erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht – Deutsche bleiben fünf Jahre nach dem Wegzug für Erbschaften und Schenkungen in Deutschland steuerpflichtig.